Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 125
§ 125 – Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133 Euro monatlich gezahlt.
Kurz erklärt
- Es gibt ein Ausbildungsgeld für bestimmte Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich.
- Das Ausbildungsgeld beträgt 133 Euro pro Monat.
- Die Regelung gilt für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen.
- Vergleichbare Maßnahmen anderer Leistungsanbieter sind ebenfalls betroffen.
- Die Grundlage für diese Regelung ist § 60 des Neunten Buches.